MiFID II – Verpflichtung zur Sprachaufzeichnung?

MiFID Fragestellungen

Welche Bedeutung hat MiFID II für Ihre Kundenkommunikation?

Mit der MiFID (Markets in Financial Instruments Directive), im Deutschen auch Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente bzw. kurz Finanzmarktrichtlinie genannt, hat die Europäische Union (EU) Richtlinien zur Harmonisierung der Finanzmärkte im europäischen Binnenmarkt erlassen.

MiFID II – Ausbau des Anlegerschutz

Im Rahmen des G20-Gipfels 2009 wurden ergänzend zur ersten MiFID mit der MiFID II weitere Maßnahmen beschlossen, welche die EU Mitgliedstaaten bis zum 3. Juli 2016 umzusetzen haben und die ab dem 3. Januar 2017 von allen Marktteilnehmern erfüllt werden müssen.

Generelle Dokumentationspflicht

Mit dem Ziel der Verbesserung des Anlegerschutzes werden unter anderem alle Unternehmen, die Dienstleistungen im Wertpapierhandel anbieten, verpflichtet, sämtliche Kommunikation mit ihren Kunden zu dokumentieren bzw. aufzuzeichnen. Hierzu gehören sowohl persönliche Gespräche, welche zu dokumentieren sind, als auch jegliche andere Kommunikationsformen, wie Briefe, E-Mails, Faxe, Telefongespräche u.ä., welche aufzuzeichnen und zu archivieren sind.

Hierbei fordert die Richtlinie die Aufzeichnung jeglicher Kommunikationen, „auch wenn diese [..] nicht zum Abschluss [..] führen.“

Diese Telefongespräche und elektronische Kommunikation umfassen auch solche, mit denen Geschäfte im Rahmen des Handels für eigene Rechnung oder die Erbringung von Dienstleistungen veranlasst werden sollen, die sich auf die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen beziehen, auch wenn diese Gespräche und Mitteilungen nicht zum Abschluss solcher Geschäfte oder zur Erbringung solcher Dienstleistungen führen.
(Artikel 16 Abs. 7 MiFID II)

Daraus kann die Forderung abgeleitet werden, dass zukünftig sämtliche Kommunikation eines Unternehmens aufzuzeichnen ist, wenn nicht definitiv auszuschließen ist, dass diese Kommunikation Produkte aus dem Anlagegeschäft betreffen – und sei es ohne Geschäftserfolg.

Alle Kommunikationskanäle und Geräte

Die Aufzeichnungspflicht erstreckt sich hierbei auf alle Standorte und alle Kommunikationsgeräte des Unternehmens.  Also schnurgebundene Endgeräte, schnurlose Telefone und Mobilfunkgeräte bzw. auch privat bereitgestellte, aber geschäftlich genutzte Geräte (BYOD).

„Eine Wertpapierfirma ergreift zu diesem Zweck alle angemessenen Maßnahmen, um einschlägige Telefongespräche und elektronische Kommunikation aufzuzeichnen, die mit Geräten erstellt oder von Geräten gesendet oder empfangen wurden, die die Firma einem Angestellten oder freien Mitarbeiter zur Verfügung gestellt hat oder deren Nutzung durch einen Angestellten oder freien Mitarbeiter von der Firma gebilligt oder gestattet wurde.“
(Artikel 16 Abs. 7 MiFID II)

Geltungsbereich

Betroffene Unternehmen sind nicht nur Investmentbanken, sondern alle Kreditinstitute, Sparkassen und Genossenschaftsbanken, in denen Anlageberatung – und dazu gehört bereits eine Riester Beratung – stattfinden.

Generelle Fragestellungen

Pohlmann Consulting berät Sie lieferantenneutral bei der Umsetzung dieser Richtlinen und zeigt Ihnen wirtschaftliche Lösungsmöglichkeiten auf, die zum einen den Anforderungen der MiFID genügen, zum anderen aber deutlichen Mehrwert für Ihr Tagesgeschäft bieten können.

Pohlmann Consulting berät speziell Kreditinstitute seit nunmehr über 20 Jahren in den Bereichen Telekommunikation, Sicherheitstechnik und Netze. Zu unseren Kunden gehören Geschäftsbanken sowie über hundert Sparkassen (FI) und Genossenschaftsbanken (FIDUCIA und GAD) im gesamten Bundesgebiet.
Mit unseren Erfahrungen aus einer Vielzahl von Projekten in Ihrem individuellen Umfeld sowie mit Tipps und Lösungsbeispielen aus Ihrer Branche unterstützen wir Sie gerne bei der technischen Realisierung und bei allen organisatorischen Fragen rund um das Thema MiFID II und Sprachaufzeichung.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage – unter Tel. 0621 85093-0 oder per E-Mail an info@pohlmann-consulting.de

Autor:

Patrick Pohlmann, 30.04.2015, Revision 04.11.2015

Quellen:

RICHTLINIE 2014/65/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Mai 2014

Informationen „MiFID II / Sprachaufzeichnung für Sparkassen ohne OSPlus-Telefonie“ des Sparkassenverbandes Baden-Württemberg (Karin Geiger, SVBW)